Bundesverfassungsgericht lehnt Klage gegen US-**Drohnenangriffe** aus Ramstein ab

Admin User
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Soldatenwaffen und -taschen liegen auf dem Boden verstreut, mit einem Hubschrauber über einem bewölkten Himmel.

Bundesverfassungsgericht lehnt Klage gegen US-**Drohnenangriffe** aus Ramstein ab

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem umstrittenen Fall über US-Drohnenangriffe im Jemen entschieden und eine Beschwerde jemenitischer Kläger abgewiesen. Das am 15. Juli 2025 verkündete Urteil hat eine Debatte über Deutschlands Rolle bei solchen Einsätzen und den Schutz von Zivilisten ausgelöst. Die Kläger argumentierten, bei Drohnenangriffen sei eine Unterscheidung zwischen Militärpersonal und Zivilisten unmöglich, was gegen das Völkerrecht verstoße. Sie forderten Konsequenzen für tödliche US-Drohnenangriffe, die angeblich von der US-Luftwaffenbasis Ramstein in Deutschland aus koordiniert wurden. Das BVerfG wies die Beschwerde jedoch zurück und stellte fest, dass Deutschland keine Verantwortung für die Folgen dieser Angriffe trage. Das Gericht betonte, Deutschland habe unter bestimmten Voraussetzungen – etwa bei einer ernsthaften Gefahr systematischer Verstöße gegen geltendes Völkerrecht – eine Schutzpflicht gegenüber Menschen im Ausland. Im vorliegenden Fall sah es eine solche Pflicht jedoch nicht als gegeben an. Die Bundesregierung hatte argumentiert, aus dem Grundgesetz ergebe sich keine Schutzpflicht für Ausländer im Ausland. Drohnen, auch unbemannte Luftfahrzeuge genannt, kommen in vielfältigen Einsatzgebieten zum Einsatz – von Aufklärungsmissionen bis hin zu gezielten Tötungen. Die Bundeswehr nutzt etwa das Modell *"Heron 1"* für Aufklärungsflüge mit einer Reichweite von über 1.000 Kilometern und einer Flugdauer von bis zu 27 Stunden. Zivile Drohnen dürfen in der EU hingegen maximal 120 Meter hoch fliegen und keine gefährlichen Güter transportieren oder Gegenstände abwerfen. Mit seinem Urteil präzisiert das BVerfG Deutschlands Position zu US-Drohnenangriffen, die von der Luftwaffenbasis Ramstein aus gesteuert werden. Zwar räumt es eine mögliche Schutzpflicht unter bestimmten Bedingungen ein, sieht diese im konkreten Fall jedoch nicht als gegeben an. Die Nutzung militärischer Drohnen bleibt ein umstrittenes Thema, insbesondere mit Blick auf ihre Einsatzmöglichkeiten und den Schutz der Zivilbevölkerung.